Ziel ist es, allen Menschen Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Durch das Gesetz werden teilweise erhebliche Änderungen an Produkten und Dienstleistungen erforderlich, insbesondere auch an Internetseiten. Das BFSG betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft).
Für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG in Umlauf bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht! Für diese sieht das Gesetz eine Beratungsmöglichkeit durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor.
Websites, die Dienstleistungen bereitstellen (bspw. durch Webshops, Kontaktformulare, Terminbuchungsmasken), müssen künftig barrierefrei gestaltet werden. Grundlage hierfür ist die EN 301 549, die sich auf den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1“ bezieht. Die EN 301 549 schreibt u. a. vor:
- Veröffentlichung einer barrierefrei zugänglichen „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite mit folgendem Inhalt:
- Informationen darüber, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird
- Information über die Teile der Website, die (noch) nicht barrierefrei sind
- Kontaktmöglichkeit über die eine Barriere gemeldet werden kann
Darüber hinaus enthält die EN 301 549 zahlreiche weitere Vorgaben, die an dieser Stelle nicht abschließend aufgezählt werden können.
Es besteht also Handlungsbedarf! Kontaktieren Sie uns.
Quelle: eRecht24
Quelle: IHK
Quelle: Aktion Mensch